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AGBs Affiliate Partner

VERTRAGSZWECK

1.1. Vertragsparteien

Dieser Vertrag wird zwischen der

Vinnit-X GmbH
FN: 576032g
Sitz: 4600 Wels
Maria-Theresia-Straße 51


im Folgenden mit „VX“ bezeichnet einerseits

und Ihnen

im Folgenden mit „PUBLISHER“ bezeichnet andererseits

zusammen die „VERTAGSPARTEIEN“

abgeschlossen.

1.2. Präambel

Die Vimagos GmbH (in der Folge „VM“) und Vinnit-X GmbH (in der Folge „VX“) betreiben unter den Domains vi-invest.com, vi-health.vimagos.world bzw. vinnit-x.com Webshops (in der Folge „PLATTFORM“), auf der Selbstständige, KMUs aber auch Verbraucher (in der Folge „CUSTOMER“) Dienstleistungen bzw. Produkte betreffend Investitionen, Lifestyle (Gesundheit und Ernährung) und Affiliate-Marketing erwerben können. Die VX ist dabei mit dem Vertrieb der Produkte der VM betraut. Sie ist die Vertragspartnerin der PUBLISHER.

Zwischen den VERTRAGSPARTEIEN wird mit diesem Vertrag eine Affiliate-Marketing-Kooperation eingegangen. Das bedeutet, dass der PUBLISHER zum Vertrieb über die PLATTFORM oder an anderer Stelle beiträgt. Als Entlohnung steht dem PUBLISHER für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision zu.

Dem PUBLISHER soll nach dem Modell „Pay per sale“ eine prozentuale Provision des jeweiligen netto Entgeltes zwischen dem CUSTOMER und VM bzw. VX erhalten.

Die VERTRAGSPARTEIEN sind zur Vertretung oder zum sonstigen rechtsgeschäftlichen Tätigwerden für die jeweils andere Partei weder berechtigt noch verpflichtet.

1.3. Neutralität der Geschlechter

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Dies geschieht ohne Diskriminierungsabsicht.

1.4. Unternehmereigenschaft

Die VERTRAGSPARTEIEN sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG.

1.5. Geschäftsfähigkeit

Der PUBLISHER trägt dafür Sorge, dass er über die erforderliche Geschäftsfähigkeit verfügt, die gegenständliche PUBLISHER-Marketing-Kooperation einzugehen.

VERGÜTUNG DES PUBLISHERS

2.1. Vergütungsmodell „Pay per sale“

Der PUBLISHER erhält eine Vergütung nach dem Modell „Pay per sale“. Als „SALE“ im Sinne dieser Vereinbarung gilt jeder Bezug einer entgeltpflichtigen Dienstleistung oder Ware eines CUSTOMERS von VM bzw. VX, der auf eine Weiterleitung durch den PUBLISHER auf die PLATTFORM zurückzuführen ist. Dies gilt auch für allfällige Folgeaufträge, die über die PLATTFORM gebucht werden. Bei Kauf oder Erwerb mehrerer Waren oder Dienstleistungen, die auf eine einheitliche Weiterleitung durch den PUBLISHERs zurückzuführen sind, gilt der Kauf oder Bezug einer jeden Ware oder Dienstleistung als eigener „SALE“ im Sinne dieser Vereinbarung.

Der Provisionsanspruch entsteht erst mit Zahlungseingang am Konto der VM bzw. VX.

Der PUBLISHER hat die VX darüber zu informieren, wenn die Provisionsauszahlung mitsamt Umsatzsteuer erfolgen soll. Ausschließlich der PUBLISHER ist für die korrekte Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich.

2.2. Abrechnung

Die Auszahlung der Provision erfolgt spätestens am 15. des Folgemonats, welches auf den Zahlungseingang bei VM bzw. VX folgt. Dazu ein Beispiel zum besseren Verständnis: Der PUBLISHER vermittelt den CUSTOMER auf die PLATTFORM am 1.6.. Am 1.6. kommt es zu einem Vertragsabschluss zwischen der VM und dem CUSTOMER. Der Zahlungseingang bei VM erfolgt am 10.6.. VX muss die Provision spätestens am 15.7. an den PUBLISHER auszahlen.

Die Auszahlung erfolgt in EURO und auf das vom PUBLISHER angegebene Konto.

2.3. Bucheinsichtsrecht

Zum Zwecke der Evaluierung der korrekten Abrechnung der PUBLISHER-Marketing-Kooperation und um etwaige Umgehungsversuche vorzubeugen, behält sich die VX das Recht vor, in die gegenständlich relevanten Geschäftsbücher des PUBLISHERS Einsicht zu nehmen. Bei der Durchführung dieses Einsichtsrechtes wird die VX Geheimhaltungspflichten des PUBLISHERS bestmöglich respektieren. Die Kosten dieser Bucheinsicht hat jede VERTRAGSPARTEI selbst zu tragen.

EINBINDUNG DES PUBLISHER-LINKS

Damit eine Zurechnung des SALES zu einem PUBLISHER möglich ist, ist es erforderlich, dass der PUBLISHER den PUBLISHER-Link, also den Link, welcher auf die PLATTFORM oder eine andere Stelle verweist, korrekt einbindet. Es liegt in der Verantwortung des PUBLISHERs, dass dieser PUBLISHER-Link technisch korrekt in seinen Web-Auftritt (Website, Werbe-Banner, Blog etc.) implementiert wird.

SORGFALTSPFLICHTEN

4.1. Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hat selbstverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass den jeweils einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen wird. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Einhaltung gewerberechtlicher, abgabenrechtlicher, sozialversicherungsrechtlichen, datenschutzrechtlicher (siehe auch 6) und wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen. Insbesondere hat der PUBLISHER dafür Sorge zu tragen, dass der CUSTOMER auf die gegenständliche PUBLISHER-Kooperation rechtskonform hingewiesen wird. Die VX trifft diesbezüglich keine Hinweis- oder Aufklärungspflichten.

VX macht darauf aufmerksam, dass der PUBLISHER regelmäßig das Gewerbe eine „Ankündigungsunternehmens“ im Sinne der bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe ausüben wird, sodass vom PUBLISHER vorab eine entsprechende Gewerbeberechtigung einzuholen sein wird.

Ausdrücklich wird festgehalten, dass es in der alleinigen Verantwortung des PUBLISHERS gelegen ist, dass er die für sich maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einhält. Die VX trifft diesbezüglich weder eine Aufklärungs- noch Überwachungspflicht.

4.2. Treuepflichten

Die VERTRAGSPARTEIEN haben dafür zu sorgen, dass in jeglicher Kommunikation mit (potentiellen) CUSTOMERN oder Dritten sowie im Außenauftritt die Reputation und das Ansehen der jeweils anderen Vertragspartei bestmöglich gewahrt und gefördert wird.

Der PUBLISHER hat darauf zu achten, die Produkte/Dienstleistungen der VM bzw. VX wahrheitsgemäß darzustellen.

4.3. Selbstständige Tätigkeit

Der PUBLISHER verrichtet seine Leistungen auf selbstständiger Basis. Er ist hinsichtlich der Art und Weise seiner Leistungsverrichtung an keine Weisungen der VX gebunden. Der PUBLISHER ist nicht in die betrieblichen Abläufe der VX eingebunden.

Jede VERTRAGSPARTEI ist für sich verpflichtet, die für sie maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere abgaben-, sozialversicherungs-, gewerbe- und datenschutzrechtlicher Natur) eigenverantwortlich wahrzunehmen.

4.4. Teilnahmeobliegenheit

Je nach vereinbartem Kooperationsmodell kann vereinbart sein, dass den PUBLISHER die Obliegenheit trifft, an Fort- und Ausbildungskursen der VX teilzunehmen. Die mehrfache Abwesenheit von solchen Kursen kann zu einer außerordentlichen Kündigung dieses Vertragsverhältnisses führen (siehe Punkt 8).

IMMATERIALGÜTERRECHTE

Klarstellend wird festgehalten, dass die VX bzw. VM die geistige Eigentümerin sämtlicher von ihr erzeugter Inhalte ist und bleibt. Sie erteilt dem PUBLISHER das Recht (Lizenz), ihre Marke, Firmenbezeichnung und geistigen Inhalte zum Zwecke der gegenständlichen PUBLISHER-Marketing-Kooperation für die Dauer der Vertragsbeziehung für Vertriebszwecke einzusetzen.

DATENSCHUTZ UND WAHRUNG VON GESCHÄFTS- UND BETRIEBSGEHEIMNISSEN

Die VERTRAGSPARTEIEN verpflichten sich und ihre Mitarbeiter zur Einhaltung des § 6 DSG und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 26b Abs 1 Z 3 UWG zum Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu ergreifen. Als Mitarbeiter in diesem Sinne gelten auch freie Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Auch nach vollständiger Erfüllung der VERTRAGSPARTEIEN und nach Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse bleiben die Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Datenschutz für unbestimmte Zeit in Kraft.

Jede Vertragspartei ist selbst dafür verantwortlich, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere Informationspflichten gegenüber dem CUSTOMER) und gesetzliche Bestimmungen nach dem Telekommunikationsgesetz eingehalten werden.

HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

Die Haftung der VX für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für den Einsatz etwaiger Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

VX übernimmt keine Haftung für die jederzeitige Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der PLATTFORM, insbesondere nicht dafür, dass die PLATTFORM für CUSTOMER jederzeit zugänglich ist und störungsfrei funktioniert.

VERTRAGSLAUFZEIT

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden VERTRAGSPARTEIEN jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zum Ende des jeweiligen Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht der VX liegt insbesondere dann vor, wenn der PUBLISHER trotz zweifacher Mahnung nicht an Schulungen der VX teilnimmt (siehe Punkt 4.4).

Bis zur Vertragsbeendigung erbrachte vergütungsfähige Leistungen im Sinne des Punktes 2.1 sind VX mitzuteilen.

Der PUBLISHER wird, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, mit Vertragsbeendigung alle Werbemittel, Hyperlinks und Informationen zu Dienstleistungen und Waren der VX entfernen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

9.1. Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten

Eine Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Zustimmung der anderen Vertragspartei.

9.2. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel

Nichtige Bestimmungen einzelner Vertragsbestandteile berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An deren Stelle treten angemessene Ersatzbestimmungen, die im Lichte des Vertragszweckes, dem am nächsten kommen, was die VERTRAGSPARTEIEN gewollt hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt. Gleiches gilt bei vertragswidrigen Lücken.

9.3. Anwendbares Recht

Diesem Vertrag liegt österreichisches Recht zugrunde und gilt dieses als vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.

Im Falle einer Meinungsverschiedenheit werden sich die VERTRAGSPARTEIEN ernsthaft um eine außergerichtliche Bereinigung der Situation bemühen.

9.4. Gerichtsstand

Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages, aus dem Vertrag und nach Beendigung des Vertrages wird das dem Streitwert nach zuständige Gericht in Wels für zuständig erklärt.

(Oktober 2023)

Impressum nach § 5 ECG, § 25 MedienG und § 14 UGB:

Vinnit-X GmbH

Geschäftsführer: Patrick Hofer


UID-Nr: ATU 75873128
FN: 576032g
FB-Gericht: LG Wels

Sitz: 4600 Wels
Maria-Theresia-Straße 51

Angaben zur Online Streitbeilegung:
Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr. Sie können allfällige Beschwerde auch an die oben angegebene E-Mail-Adresse richten.

Gewerbebehörde: Magistrat Wels

Gerichtsstandort: Wels

Aktualisiert am: 23/10/2023